§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Tennisclub Berlin Mitte, A. Gutzmann e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Verwendungszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennis-Sports. Der Verwendungszweck wird insbesondere durch
- das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen
- die Integration hörbehinderter Sportlerinnen und Sportler verwirklicht.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, dessen Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtetsich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Personen die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen der Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet im Rahmen seiner Betätigung im Verein die Vereinssatzung und die weiteren Ordnungen des Vereins einzuhalten.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Sie zahlen
- Bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr.
- Einen Jahresbeitrag.
- Eine Umlage, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben wird.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder- versammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz Oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei
- Austritt,
- Ausschluss
- oder Tod.
- Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklä- rung auch von gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen
- grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
- groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und /oder außerhalb des Vereins.
- Zahlungsverzuges und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu lösen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht gemäß §26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis einneuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereinsübertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands- mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstandsund Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Sportwarts und des Jugendwarts sowie des Kassenprüfers;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen oder durch einen entsprechenden Aushang im Vereinskasten in der Geschäftsstelle des Vereins oder durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm- lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitglieder- versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung mußschriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll- mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
§ 9 Geschäftsjahr , Kassenprüfer
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Seine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer
Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, die Schäden sind durch die Sportunfall- oder Betriebshaftversicherung abgedeckt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende sind gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der/die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.